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Heizkostenabrechnung

Heizkostenabrechnung ist kein Heizkostenquiz

(dmb) Die Heizkostenabrechnung darf nicht zu einem Heizkostenquiz für Mieter werden, sondern muss aus sich heraus verständlich sein, entschied das Amtsgericht Dortmund (107 C 8704/03).
Willkürliche Abkürzungen, die nur Verwirrung stiften, und Rechenschritte, die nicht vollständig nachvollziehbar sind, machen die Heizkostenabrechnung mangelhaft und unwirksam. Die betroffenen Mieter müssen keine Nachzahlungen leisten, urteilte eine andere Abteilung des Dortmunder Amtsgerichts (125 C 14167/03).

Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) ging es jeweils um Abrechnungen einer der größten Wärmemessdienstfirmen Deutschlands im Auftrag eines Großunternehmens der Immobilienbranche. Die Amtsrichter kritisierten insbesondere Formulierungen, wie „HeizungVE“ oder „UE“ und „KostenUE“, verdeckte Rechenschritte und die Nichtoffenlegung, wo einzelne Werte der Abrechnung herrühren.
Das Amtsgericht Dortmund (125 C 14167/03) wörtlich zu den Abrechnungen dieser Messdienstfirma und dieses Immobilienunternehmens: „Der erkennende Richter hat bei jedem Fall neue Schwierigkeiten, sich in das unübersichtliche System der Abrechnung hineinzudenken. Immer, wenn er meint, es verstanden zu haben, tauchen bei der nächsten Abrechnung wieder die gleichen oder neue Fragen auf. Das ganze System der Abrechnung ist unverständlich.“

Die Dortmunder Richter – so der Deutsche Mieterbund – verwiesen Wohnungsunternehmen und Abrechnungsfirma auf Mindestanforderungen, die an eine Heizkostenabrechnung zu stellen sind:

  • Eine ordnungsgemäße Abrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

  • Sie muss den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachprüfen zu können. Der Mieter muss die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können.

  • Alle Einzeleingaben, wie auch die Abrechnung insgesamt, müssen klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein. Dabei ist auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters abzustellen.

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